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Voraussetzungen für rechtsmissbräuchliche Abmahnung – OLG Frankfurt vom 12.03.2015 – Az. 6 U 218/14

admin 6. Juli 2015    

Ein Elektronikmarkt wurde von einem Kopfhörerhersteller auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil in dem Geschäft Produkte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung zum Verkauf angeboten wurden. An dem Rechtsverstoß und dem damit verbundenen wettbewerbswidrigen Verhalten bestanden keine Zweifel. Der Marktbetreiber wandte gegen die anwaltliche Abmahnung jedoch ein, diese sei rechtsmissbräuchlich, da die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des abmahnenden Unternehmens stehe.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens grundsätzlich nur dann für erfüllt, wenn das Unternehmen mit seinem Anwalt in der Weise unerlaubt zusammenwirkt, dass der Anwalt seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung dieser Verfahren verbundenen Kostenrisiken freistellt. In diesem Fall würden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur oder vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellervertreters verfolgt. Fehlt es dagegen an einer solchen Freistellung von Kostenrisiken durch den Anwalt oder kann sie vom Abgemahnten – wie im entschiedenen Fall – nicht bewiesen werden, ist in der Regel nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Ein Unternehmen hat nach dem Gesetz grundsätzlich die Befugnis, Wettbewerbsverstöße in seinem Bereich auch systematisch und in großem Umfang zu unterbinden.

Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2015
Aktenzeichen: 6 U 218/14
WRP 2015, 598
BB 2015, 1025

Wettbewerbsrecht Urteile
AbmahnungRechtsmissbrauch

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