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Zulässige Speicherung von Unfalldaten im Hinweis- und Informationssystem der Kfz-Versicherungen – AG Kassel vom 07.05.2013 – Az. 435 C 584/13

admin 16. August 2013    

Die Versicherungsbranche unterhält ein Hinweis- und Informationssystem (HIS), in das die beteiligten Haftpflichtversicherungen Schadensfälle einstellen und bei Bedarf abrufen können. Die Datenbank dient dazu, fehlerhafte, unwahre, unvollständige oder betrügerische Angaben im Zusammenhang mit der Regulierung von Straßenverkehrsunfällen oder andere Schadensfälle überprüfen und gegebenenfalls eindämmen zu können. Sie hilft vor allem, manipulierte Verkehrsunfälle aufzudecken.

Das Amtsgericht Kassel hat entschieden, dass einem Versicherten kein Anspruch auf Löschung seiner Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem der Kfz-Versicherungen zusteht. Zum einen werden nur Fahrzeugdaten des Unfallfahrzeugs und nicht persönliche Daten der Unfallbeteiligten gespeichert. Zum anderen führt nach Auffassung des Gerichts eine Interessenabwägung zu einer zulässigen Speicherung der Unfalldaten: „Denn das System dient dem Interesse der Versichertengemeinschaft. Mithilfe der solchermaßen gespeicherten Daten können nämlich Fälle leichter bearbeitet werden, in denen eine unberechtigte Inanspruchnahme von Kfz-Haftpflicht- bzw. -Kaskoversicherungen infrage steht, nachdem ein Schadensfall lediglich fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer konkreten Reparaturkostenrechnung reguliert worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Person des Halters, sondern auf das Fahrzeug an sich an, um ermitteln zu können, ob dieses bereits einmal einen vergleichbaren Schaden erlitten hat. Ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Fahrzeughalters vermochte das Gericht indessen nicht zu erkennen.“

Urteil des AG Kassel vom 07.05.2013
Aktenzeichen: 435 C 584/13
JurPC Web-Dok. 116/2013

Versicherungsrecht Urteile
Hinweis und InformationssystemUnfalldaten

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