Nach dem Tod des kinderlos verheirateten Erblassers schlugen sämtliche Geschwister und deren Kinder die Erbschaft aus, um der Witwe den gesamten Nachlass zu überlassen. Später stellte sich heraus, dass einer der Brüder des Erblassers zum Zeitpunkt der Ausschlagung geschäftsunfähig war. Da kein Testament vorhanden war, hatte das zur Folge, dass dieser nach der gesetzlichen Erbfolge in Höhe eines Viertels neben der Ehefrau Miterbe wurde. Nun wollten auch die anderen Geschwister ihre Ausschlagung anfechten, um an dem Erbteil partizipieren.
Das Oberlandesgericht München sah jedoch keinen Grund für die Anfechtung der ursprünglich erklärten Ausschlagung, nur weil das mit ihr erstrebte Ziel – hier die: Alleinerbenstellung der Ehefrau aufgrund gesetzlicher Erbfolge – wegen der Unwirksamkeit der Erklärung eines der Miterben nicht erreicht werden konnte. In diesem Fall handelte es nicht um einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung, sondern nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Hinweis: Besteht die Gefahr, dass nicht alle Beteiligten bei dem Ziel, der Witwe den Nachlass ungeschmälert zu überlassen, mitziehen, ist es wohl sicherer, wenn alle ihren gesetzlichen Erbteil in Anspruch nehmen, und der Witwe die Anteile dann im Wege der Schenkung zukommen lassen. Allerdings könnte hierfür dann Schenkungssteuer anfallen.
Beschluss des OLG München vom 04.08.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 060/09
NotBZ 2010, 67
NJW 2010, 687