Häufig werden privatschriftliche, nicht in amtsgerichtliche Verwahrung gegebene Testamente nach dem Erbfall nicht aufgefunden. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ein Erbe kann unter Umständen sein Erbrecht aber auch durch andere Beweismittel nachweisen. Dies erweist sich in der Praxis jedoch als äußerst schwierig und demzufolge als sehr selten.
So kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein angeblicher Erbe sein Erbrecht nicht allein dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, er habe ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt aufgesetzt und bewahre es bei sich zu Hause auf.
Denn selbst wenn sich die behauptete Äußerung des Erblassers bestätigen sollte, gäbe sie keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob er tatsächlich ein solches Testament mit diesem Inhalt errichtet hat. Angaben der Erblasser über angebliche Testamente entsprechen erfahrungsgemäß oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Haben weder der angebliche Erbe noch der Zeuge das Testament gesehen, kann zudem nicht unterstellt werden, dass dieses auch formgerecht abgefasst worden ist.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.08.2013
Aktenzeichen: I-3 Wx 134/13
NJW-RR 2013, 1420
Rpfleger 2014, 84