Bei der Verwendung von Produktbildern im Internet, insbesondere auf Verkaufsplattformen wie eBay, ist Vorsicht geboten. Handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, zieht die nicht genehmigte Nutzung in vielen Fällen Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Urhebers nach sich.
Jedoch genießt nicht jede Abbildung den rechtlichen Schutz des Urheberrechts. Dieser greift beispielsweise dann nicht ein, wenn es sich lediglich um eine zweidimensionale Abbildung eines Produktcovers handelt. Die fehlende „Werkhöhe“ begründete das Landgericht München damit, dass bei derartigen Fotos die Belichtung und Wahl des Darstellungswinkels „wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen drei Dimensionen erkennen lässt“. Es liegt dann eine rein technische und keine künstlerische Leistung vor, die weder als Lichtbildwerk noch als Lichtbild geschützt ist.
Urteil des LG München I vom 27.07.2015
Aktenzeichen: 7 O 20941/14
JurPC Web-Dok. 12/2016