Nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht u.a. ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Regelung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm auch bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit für die einzige im Betrieb tätige Reinigungskraft.
Beschluss des LAG Hamm vom 22.06.2012
Aktenzeichen: 13 TaBV 16/12
jurisPR-ArbR 4/2013, Anm. 6