Eine insbesondere in den USA weit verbreitete „Kapitalanlage“, die dergestalt konzipiert ist, dass die Höhe der Rendite von dem Tod von lebensversicherten Mitmenschen abhängt, ist nach deutschem Recht sittenwidrig. Gleiches gilt für ein den Verkauf eines solchen Produkts förderndes, auf den Absatz entsprechender Fondsbeteiligungen gerichtetes Beratungsverhältnis. Die Erträge derartiger Fonds sind „hauptsächlich von der Sterblichkeit der versicherten Personen“ und damit vom Zeitpunkt der Auszahlung der Risikolebensversicherung der entsprechenden Personen abhängig.
Urteil des LG Frankfurt vom 28.02.2013
Aktenzeichen: 2-10 O 265/12
BB 2013, 769