Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Internethändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern den Bruttopreis anzugeben und darauf hinzuweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Das Landgericht Bonn beanstandete jedoch nicht, dass ein Anbieter von SDSL-Leitungen auf seiner Seite die beworbene Leistung ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Anfrage und der Standortabhängigkeit stellte und die Preisangabe lediglich als Beispiel („ab“) aufführte. Für den Adressaten war in diesem Fall klar erkenntlich, dass es sich hier nicht um einen konkreten Endpreis handelte. In einem solchen Fall genügt es, wenn Interessenten den klarstellenden Umsatzsteuerhinweis im späteren Verlauf des Bestellvorgangs, allerdings vor ihrer Entscheidung zur Bestellung der Leistung, erfahren.
Im Übrigen ist eine Bruttopreisangabe dann entbehrlich, wenn nach dem Zuschnitt der Leistung (hier SDLS-Leitung) nur Gewerbetreibende als potenzielle Interessenten in Betracht kommen. Hier greift der Schutz der PAngV nicht ein.
Urteil des LG Bonn vom 22.12.2009
Aktenzeichen: 11 O 92/09
JurPC Web-Dok. 102/2010
MMR 2010, 180