Ein Ehepaar hatte unmittelbar vor seiner Hochzeit einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, in dem Gütertrennung sowie ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche und Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart worden waren. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau noch nicht schwanger. Allerdings bestand beidseitig Kinderwunsch. Als die Ehe geschieden wurde, nachdem das gemeinsame Kind geboren worden war, machte die Ehefrau geltend, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei unwirksam, da die sich aus der gemeinsamen Familienplanung ergebenden Nachteile nicht kompensiert worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verzicht auf Versorgungsausgleich in der Regel sittenwidrig, wenn nach dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Zuschnitt der Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Grundsatz der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Hier lag der Fall jedoch insoweit anders, als bei Vertragsschluss Einigkeit bestand, dass die Ehefrau alsbald nach der Kinderbetreuung wieder sozialversicherungspflichtig tätig werden sollte. Für diesen Fall hielt das Oberlandesgericht Hamm den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch ohne Kompensation ehebedingter Nachteile, z.B. durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags, für zulässig. Da der Frau jedoch für die Zeit der Kinderbetreuung tatsächlich Versorgungsnachteile entstanden, ist fraglich, ob die Entscheidung einer Überprüfung des Bundesgerichtshofs standhält.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.03.2014
Aktenzeichen: 4 UF 222/13
NZFam 2014, 573