Erreicht ein Fluggast sein Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, kann er vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände eingetreten.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hält zwar einen Blitzschlag grundsätzlich für einen außergewöhnlichen Umstand. Ist der infolge eines Blitzschlags eingetretene Flugzeugdefekt jedoch bereits am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dies nicht eine Flugverspätung oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen. Vielmehr ist es dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen, wenn sie nicht über Nacht eine Ersatzmaschine bereitstellt, die den Flug wie geplant durchführen kann.
Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 17.02.2016
Aktenzeichen: 4 C 1942/15
RRa 2016, 138