Nimmt ein Personalleiter, der auch für Verhandlungen mit Leiharbeitsunternehmen zuständig ist, von einem Personalvermittlungsunternehmen eine teure VIP-Eintrittskarte für ein Bundesliga-Fußballspiel an, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei derartigen Zuwendungen, die über den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenks wie beispielsweise einer Flasche Wein hinausgehen, sieht das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht einen Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot. Ob es tatsächlich zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist, ist dabei unerheblich.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 572/08
Handelsblatt vom 22.04.2009