Bei einem sogenannten Dash Button handelt es sich um ein mit dem WLAN der Nutzer verbundenes Gerät, mit dem bestimmte Produkte wie z.B. Haushalts- oder Drogeriewaren ohne weiteres Zutun auf Knopfdruck nachbestellt werden können. Im Anschluss an den Knopfdruck erhält der Verwender – sofern aktiviert – eine sogenannte (Push-)Nachricht auf sein Smartphone über die Bestellung.
Für das Oberlandesgericht München verstößt die Verwendung eines Dash Buttons, durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet ausgelöst wird, zum einen gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, und zum anderen gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen. Das von der Entscheidung betroffene Onlinekaufhaus Amazon hat den umstrittenen Dash Button bereits vom Markt genommen.
Urteil des OLG München vom 10.01.2019
Aktenbzeichen: 29 U 1091/18
JurPC Web-Dok. 78/2019