Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums für die Anmeldung und Abführung der von der KG einzubehaltenden Lohnsteuern und Nebenabgaben zu sorgen. Anderenfalls trifft ihn hinsichtlich der Zahlungsrückstände die persönliche Haftung.
Im Falle der Insolvenzanmeldung haftet der Geschäftsführer jedoch nicht für die durch den Insolvenzverwalter veranlasste Rücklastschrift der Steuerbeträge, weil dieser zuvor sämtliche vom Geschäftsführer erteilten Einzugsermächtigungen widerrufen hatte. Zwar ist der Geschäftsführer trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich. In einem derartigen Fall fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts Münster für eine Haftung jedoch sowohl an einem durch eine Pflichtverletzung kausal verursachten Haftungsschaden als auch an einem grob fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers.
Urteil des FG Münster vom 02.07.2009
Aktenzeichen: 10 K 1549/08
NWB 2009, 2629