Eine Gemeindesatzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung erlaubt es nicht, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung einzubeziehen, wenn nach der Satzung die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben wird.
Die Löschwasservorhaltung steht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und wird auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Für die Löschwasservorhaltung darf danach weder die Grundgebühr noch die Benutzungsgebühr verlangt werden.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2019
6 A 10460/18.OVG
IR 2019, 162