Ein Mieter von Geschäftsräumen ist seinem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und er die Räume vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.
In dem konkreten Fall hatte der Geschäftsführer der Mieterin, einer GmbH, kurz vor der Vollstreckung einen Untermietvertrag mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossen. Daraufhin scheiterte – wie vom Mieter beabsichtigt – die Vollstreckung. Erst nach einiger Zeit konnte der Titel erweitert werden und die Räumung durchgesetzt werden. In einem solchen Fall kommt auch eine persönliche Haftung des vertragsschließenden Geschäftsführers der GmbH in Betracht.
Urteil des OLG München vom 02.05.2019
32 U 1436/18
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