Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Die Rechtsprechung stellt dabei sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Härtegrundes. So reicht ein Minderwert durch den Verkauf einer vermieteten