Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den zur Verfügung gestellten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (sogenanntes Hin- und Herüberweisen). Dabei muss der Einlagebetrag nicht direkt an den Gesellschafter zurückfließen; auch entsprechende Umgehungsgeschäfte wie die Zahlung an Familienangehörige oder Tochtergesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist, sind in der Regel