Die Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG liegt nur dann vor, wenn diese vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher als solche verstanden wird.
Das trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts München bei der Verwendung der Bezeichnung Klosterseer für eine Biermarke durch eine Brauerei, die ihren Firmensitz nicht am bayerischen Klostersee hat, nicht zu. Da es in Deutschland mehrere Seen mit diesem Namen gibt und keiner eine herausragende Bekanntheit genießt, ordnen nach Auffassung des Gerichts Verbraucher dem Begriff keinen bestimmten See zu, weshalb die Angabe auch keine Fehlvorstellung über die Herkunft des mit Bezeichnung Klosterseer versehenen Bieres begründet.
In einem ähnlich gelagerten Fall sah dasselbe Gericht in der Verwendung der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier hingegen einen Rechtsverstoß. Bei der Benutzung der Angabe Chiemseer besteht die Gefahr der Irreführung, weil das Bier nicht von einer an dem überregional bekannten Chiemsee gelegenen Brauerei stammt.
Urteile des OLG München vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 29 U 2878/15 und 29 U 3187/15
WRP 2016, 756 und 760