Einem Arbeitnehmer steht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht zu, seine Personalakte einzusehen. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn es zum Streit über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses kommt. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber behauptet, es seien Gründe vorhanden, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der gekündigte Arbeitnehmer verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte, die ihm schließlich vom Bundesarbeitsgericht zugebilligt wurde.
Urteil des BAG vom 16.11.2010
Aktenzeichen: 9 AZR 573/09
BB 2010, 3020