Die Finanzverwaltung hat bislang die Anerkennung eines sogenannten Pflegefreibetrags abgelehnt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis nun mit einer wichtigen Grundsatzentscheidung beendet.
Danach ist ein Kind, das einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt hat, berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, dem nicht entgegensteht.
Urteil des BFH vom 10.05.2017
Aktenzeichen: II R 37/15
Pressemitteilung des BFH