Die EU-Arbeitszeitrichtlinie schreibt vor, dass die Arbeitszeit in einem Zeitraum von sieben Tagen einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Überstunden im Schnitt nicht über 48 Stunden liegen darf. Die über diesen Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit ist durch die Gewährung von Freizeit oder finanziell auszugleichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab damit der Klage eines bei der Stadt Halle beschäftigten Feuerwehrmannes statt, der ohne Freizeit- oder Zahlungsausgleich regelmäßig 54 Stunden arbeiten musste. Das Gericht betonte, dass auch der Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit anzusehen ist.
Urteil des EuGH vom 25.11.2010
Aktenzeichen: C-429/09
ArbR 2010, 653