In einem eBay-Angebot eines Oldtimers über 23.000 Euro hatte der Verkäufer für die Vertragsabwicklung die „Bezahlung und Abholung innerhalb sieben Tagen“ angegeben. Nach Abschluss des Kaufvertrags teilte der Käufer mit, den Wagen erst in knapp vier Wochen abholen und bezahlen zu können. Daraufhin trat der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück. Nachdem der Käufer vergeblich unter Fristsetzung die Erfüllung des Kaufvertrags verlangt hatte, beschaffte er sich anderweitig ein vergleichbares Fahrzeug für 29.700 Euro. Den Differenzbetrag von 6.700 Euro verlangte er nun von dem zurückgetretenen Verkäufer als Schadensersatz.
Seine Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass aus der bloßen Angabe in dem eBay-Angebot, die Bezahlung und Abholung solle innerhalb von sieben Tagen erfolgen, zweifelsfrei geschlossen werden konnte, dass mit der fristgerechten Leistung (Abholung und Kaufpreiszahlung) das Geschäft „stehen und fallen“ sollte und es sich nicht lediglich um eine bloße Bestimmung der Leistungszeit handelte. Danach lag kein sogenanntes Fixgeschäft vor, das den Verkäufer bei Nichteinhaltung der angegebenen Frist nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt hätte. Da der Verkäufer verpflichtet gewesen wäre, den Kaufvertrag trotz der Verzögerung zu erfüllen, musste er dem Käufer den entstandenen Schaden ersetzen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 25.11.2011
Aktenzeichen: 3 U 173/11
NJW-RR 2012, 251