Der Käufer eines neuen Pkws der Marke Alfa Romeo stellte nach wenigen hundert Kilometern einen übermäßigen Ölverbrauch fest. Er verlangte vom Verkäufer zunächst die Beseitigung des Mangels. Die Werkstatt war jedoch nicht in der Lage, den Fehler zu beheben. Nach Auffassung des Käufers deutete alles auf einen Motorschaden hin. Er verlangte die Lieferung eines neuen Wagens. Der Händler lehnte dies ab und bot stattdessen den Einbau eines Austauschmotors an. Nach seiner Auffassung sei der Käufer rechtlich an sein Nachbesserungsbegehren gebunden und könne daher keine Neulieferung verlangen.
Das Landgericht Hagen hält einen Käufer an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt. Dies war hier der Fall. Der Händler kann sich bei einem gravierenden Mangel auch nicht darauf berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten (hier ca. 20 Prozent über dem vereinbarten Kaufpreis) verursachen würde. Im Ergebnis kann der Käufer die Lieferung eines gleichwertigen Wagens verlangen.
Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 29.07.2011
Aktenzeichen: 2 O 50/10
DAR 2012, 23
NJW-RR 2012, 117