Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Wird der Steuerpflichtige in dem Verfahren freigesprochen, trägt die Staatskasse auch die Anwaltsgebühren, allerdings nur in der gesetzlich geregelten Höhe. Hat der Angeklagte mit seinem Verteidiger ein höheres als das gesetzliche Honorar vereinbart, kann er die Differenz nicht steuermindernd geltend machen.
Urteil des BFH vom 10.06.2015
Aktenzeichen: VI B 133/14
BFH/NV 2015, 1247