Wer zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt, das er wegen der ungünstigen Kursentwicklung später in einen Euro-Kredit umschuldet, kann die Wechselkursverluste nicht als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen.
Urteil des BFH vom 12.03.2019
IX R 36/17
DB 2019, 1942