Einem Winzer darf die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein versagt bzw. nachträglich entzogen werden, wenn sich bei einer Betriebskontrolle herausstellt, dass der Wein „gepanscht“ ist.
Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach der geltenden Weinverordnung nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der (Rest-)Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Die Anreicherung des Weins durch die Zugabe von Saccharose in der Gärphase ist auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.2018
Aktenzeichen: 8 A 11751/17
Wirtschaftswoche Heft 14/2018, Seite 79