Die bei privaten Verkäufen von Gebrauchtfahrzeugen häufig verwendete Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht umfassend aus, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Stellt sich wie in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall heraus, dass der Gebrauchtwagen einen von