Das Verkaufsexposé eines Immobilienmaklers zu einem Wohnhaus enthielt u.a. folgende Angabe: „Es besteht die Erlaubnis, zwei bis drei Pferdeboxen auf dem hinteren Grundstücksteil zu errichten. Daneben gibt es eine angrenzende Weide, die gepachtet werden kann.“ Die zuständige Baubehörde lehnte den Bauantrag für die Pferdeboxen später ab, worauf die Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen wollten.
Ihre Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte schließlich in letzter Instanz Erfolg. Der Bundesgerichtshof wertete die Aussage des Maklers als arglistige Täuschung über die Bebaubarkeit des Grundstücks. Der Rückabwicklung stand auch der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen.
Urteil des BGH vom 25.01.2019
V ZR 38/18
MDR 2019, 856