Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sind Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen erst dann geschützt, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Hierzu zählen nach einem für Kleinbetriebe äußerst wichtigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch die regelmäßig im Betrieb eingesetzten Leiharbeiter, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.
Urteil des BAG vom 24.01.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 140/12
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