Ein Altgoldhändler nahm einen Konkurrenten wegen irreführender Alleinstellungswerbung auf Unterlassung in Anspruch. In dem darauffolgenden Rechtsstreit kam es entscheidend darauf an, wer nachzuweisen hatte, dass die beanstandete Spitzenstellungswerbung „Wir zahlen Höchstpreise“ unzutreffend war.
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung im Prozess liegt grundsätzlich bei dem klagenden Unternehmen. Für den Bundesgerichtshof bestand insoweit auch kein Anlass für eine Beweiserleichterung, da der Kläger die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten hätte darlegen und z.B. durch Testkäufe oder Testanfragen beweisen können. Eine Beweiserleichterung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger die maßgeblichen Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Dann muss der Beklagte nachweisen, dass die von ihm behaupteten Tatsachen zutreffend sind.
Urteil des BGH vom 03.07.2014
Aktenzeichen: I ZR 84/13
WRP 2015, 191
GRUR 2015, 186