Hat ein in Deutschland ansässiger und dort verstorbener türkischer Staatsangehöriger keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) hinterlassen und gehört in Deutschland liegender Grundbesitz zum Nachlass, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.
Beschluss des BGH vom 12.09.2012
Aktenzeichen: IV ZB 12/12
FamRZ 2012, 1871