Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere ersetzt wurde, solange die verwendeten Austauschstoffe im Zutatenverzeichnis genannt werden. Anlass für die Entscheidung war die Werbung eines deutschen Teehändlers für einen Früchtetee mit der vielversprechenden Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Auf der Verpackung befanden sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Tatsächlich enthielt der Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen nahm den Teehersteller daher wegen Irreführung von Verbrauchern auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Hersteller berief sich darauf, dass sich das Fehlen der Stoffe der auf der Verpackung abgedruckten Zutatenliste entnehmen lässt. Ob dies nach der einschlägigen EU-Richtlinie 2000/13/EG zur Beseitigung des Irreführungsvorwurfs ausreicht, haben nun die Europarichter zu entscheiden.
Beschluss des BGH vom 26.02.2014
Aktenzeichen: I ZR 45/13
GRURPrax 2014, 215