Die Produktbeschreibung „Made in Germany“ vermittelt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, die Ware (hier Kondome) sei in Deutschland hergestellt worden bzw. Deutschland sei das „Ursprungsland“ der Ware. Dieser Eindruck kann laut Oberlandesgericht Hamm auch bei der Bezeichnung „Deutsche Markenware“ entstehen. Erfüllt das Produkt diese Anforderungen nicht, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher vor.
Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2014
Aktenzeichen: 4 U 121/13
GRURPrax 2014, 394
MarkenR 2014, 364