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Keine Disziplinarmaßnahme bei nicht erkannter Beihilfeüberzahlung – OVG Lüneburg vom 24.06.2014 – Az. 20 BD 1/14

admin 16. September 2014    

Einem Beamten wurden wegen eines Kommafehlers (13.565,00 EUR statt richtig 135,65 EUR) bei der Berechnung einer Beihilfeleistung statt der ihm zustehenden 447,23 EUR ein Betrag von 7.161,90 EUR zugebilligt und auch überwiesen. Nachdem der Irrtum bemerkt wurde, gab der Beamte an, er habe während des zweimonatigen Auslandsaufenthaltes die in dieser Zeit eingegangene Post nicht aufmerksam genug durchgesehen, obwohl er zwischenzeitlich kurzzeitig zu Hause gewesen sei. Ferner habe er nicht sämtliche zurückliegenden Kontobewegungen im Einzelnen geprüft und auf die Richtigkeit des Beihilfebescheides vertraut. Gleichwohl wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Verweis ausgesprochen.

Hiergegen klagte der Beamte mit Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg, für das die Pflichtverletzung des Beamten nicht die zur Bejahung eines Dienstvergehens erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten hatte. Zwar hätte ihm die Überzahlung schon aufgrund ihrer Höhe ohne Weiteres auffallen können und müssen. Auch musste er sich die mangelnde Aufmerksamkeit seiner Familienangehörigen, die er während seiner Abwesenheit mit der Kontrolle der eingehenden Post betraut hatte, zurechnen lassen. Den sich daraus ergebenden Vorwurf grob fahrlässigen Handelns hielt das Gericht jedoch für sich genommen nicht geeignet, die Disziplinarwürdigkeit des unterlassenen Hinweises auf die Überzahlung zu begründen. Denn nicht der Beamte hatte die Überzahlung veranlasst, sondern der Fehler lag im Verantwortungsbereich des Dienstherrn. In diesem Fall bedarf ein disziplinarrechtliches Einschreiten einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese könnte beispielsweise darin liegen, dass der Beamte die Überzahlung bemerkt und es darauf ankommen lässt, ob der Fehler auch von der zuständigen Behörde entdeckt wird und diese eine Rückforderung veranlasst.

Urteil des OVG Lüneburg vom 24.06.2014
Aktenzeichen: 20 BD 1/14
JURIS online

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