Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, können vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Für den Bundesgerichtshof kann ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im