Ein Unfallgeschädigter, der den Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 Prozent ausschlaggebendes Interesse an der Weiterbenutzung des Wagens (sog. Integritätsinteresse) dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum (nach der Rechtsprechung mindestens sechs Monate) nutzt.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock ist jedoch allein der Umstand, dass der Geschädigte weiter Eigentümer des – nach dem Unfall abgemeldeten – Unfallfahrzeuges bleibt, keine Weiternutzung, die eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten rechtfertigt.
Urteil des OLG Rostock vom 23.10.2009
Aktenzeichen: 5 U 275/08
VRA 2009, 201