Die Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. An