Der die Eintragungsvoraussetzungen von Firmen im Handelsregister regelnde § 18 HGB besagt, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführen könnten.
Danach ist die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ für ein Einzelunternehmen nicht eintragungsfähig. Vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, liegt darin eine Irreführung hinsichtlich der Größe und der Bedeutung des Unternehmens.
Beschluss des OLG Jena vom 14.10.2013
Aktenzeichen: 6 W 375/12
GmbHR 2014, 428