Die heutige Werbung spart im Allgemeinen nicht mit Superlativen und garantiert gerne uneingeschränkten Spaß und Erfolg. Dies kann unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus problematisch sein, wie ein vom Oberlandesgericht Hamm entschiedener Fall zeigt:
Eine Tanzschule bewarb ihren Tanzunterricht im Internet mit der Aussage „garantieren wir … den … Lernerfolg“. Ein Konkurrent sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Die Klage hatte Erfolg. Durch die beanstandete Werbeaussage kann bei Verbrauchern der unzutreffende Eindruck entstehen, der angebotene Tanzunterricht führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hängt der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom Talent und Geschick des jeweiligen Schülers ab. Dabei kann es durchaus Menschen geben, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das Gelernte in einen auch nur einigermaßen ästhetisch anmutenden Bewegungsablauf umzusetzen.
Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2013
Aktenzeichen: I-4 U 171/12
Pressemitteilung des OLG Hamm