Ein Besucher eines Bundesligaspiels in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am Main erlitt durch einen unmittelbar in seiner Nähe explodierten Feuerwerkskörper einen Hörschaden. Er verklagte daraufhin den Veranstalter auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden.
Der Stadionbetreiber konnte nachweisen, dass er umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte. Vor dem Betreten des Stadions mussten sich alle Zuschauer einer Kontrolle, insbesondere auch auf das verbotene Mitführen von Feuerwerkskörpern, unterziehen. Alle Fans des Gästevereins wurden zusätzlich ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und einzelne Fans zudem stichprobenweise ein drittes Mal untersucht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah diese Kontrollmaßnahmen als ausreichend an und lehnte die Forderung des verletzten Fußballfans nach einer Untersuchung mittels Metalldetektoren oder Scanner wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten ab. Da dem Verein somit kein Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen war, wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.
Urteil des OLG Frankfurt vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 3 U 140/10
MDR 2011, 725