Einem Beamten steht auch nach seiner Scheidung ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu. Voraussetzung ist allerdings, dass er das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise belegt. Für das Oberverwaltungsgericht Lüneburg genügt hierfür jedoch weder der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts noch der Nachweis tatsächlich geleisteter Zahlungen.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Familienzuschlag bedarf es deshalb über den Umstand der Scheidung und die gesetzlichen Unterhaltsfolgen hinaus der substanziierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein (fortbestehender) Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zweifelsfrei ergibt. Hierzu geeignet sind insbesondere die Vorlage einer aktuellen, ausführlichen Erklärung des geschiedenen Ehegatten über die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren praktische Umsetzung sowie die Erbringung von Einkommensnachweisen des geschiedenen Ehegatten, aus denen sich dessen Unterhaltsanspruch mangels eigenen Einkommens ergibt.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.08.2012
Aktenzeichen: 5 LA 240/10
IÖD 2012, 239