Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wird Werbung untersagt, durch die der Unternehmer dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehende Rechte – wie beispielsweise Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte – als besonders kennzeichnende Eigenschaft seines Angebots herausstreicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt, sein Angebot zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Mitwettbewerber durch diese Besonderheit aus.
Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn der Unternehmer auf die gesetzlich verbrieften Rechte nur hinweist. Die Rechte müssen als Besonderheit dargestellt, also besonders herausgehoben werden. So hielt es das Oberlandesgericht Köln für rechtlich zulässig, wenn ein Reiseveranstalter auf seiner Internetseite auf einen Sicherungsschein hinweist, verbunden mit der Erklärung, „unsere Kunden gehen kein Risiko ein“, soweit der Hinweis nicht besonders hervorgehoben, sondern in einer Reihe weiterer Leistungen aufgeführt wird.
Beschluss des OLG Köln vom 01.02.2013
Aktenzeichen: 6 W 21/13
WRP 2013, 662