Vor der Anordnung einer Betreuung hat das zuständige Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) in der Regel ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen einzuholen und den Betroffenen persönlich anzuhören.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Betreuungsrichter die erforderliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich durchzuführen hat, nachdem das einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt, damit sich der Betroffene zu den Feststellungen des Sachverständigen äußern kann. Ggf. ist der Betroffene auch mehrmals anzuhören, wenn die erstmalige Anhörung erst die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hat.
Beschluss des BGH vom 03.07.2019
XII ZB 62/19
jurisPR-FamR 18/2019 Anm. 1