Neue Gerichtsurteile - Aktuelle Urteile

Aktuelle Gerichtsurteile für jeden verständlich aufbereitet. Interessante Urteilsbesprechungen zu neuen Gerichtsentscheidungen

Startseite › Baurecht Urteile › Bauvertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme – BGH vom 14.11.2017 – Az. VII ZR 65/14

Bauvertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme – BGH vom 14.11.2017 – Az. VII ZR 65/14

admin 30. März 2018    

Nach § 13 Nr. 1 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) schuldet der Auftragnehmer im Rahmen eines Bauvertrags grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Der Bundesgerichtshof hat zu Fragen der Informationspflichten des Auftragnehmers und Optionen des Auftraggebers in derartigen Fällen ausführlich Stellung genommen:

Im Falle der Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme „hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen. Ein nach beiden Seiten hin interessengerechtes Verständnis des Bauvertrags führt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben regelmäßig dazu, dass für den Auftraggeber zwei Optionen bestehen.

Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Herstellung des Werks erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen, oder dass ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden muss. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Parteien allerdings bei Vertragsschluss auch eine Vereinbarung treffen, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit deren Einführung bereits absehbar ist, zurückbleibt.

Urteil des BGH vom 14.11.2017
Aktenzeichen: VII ZR 65/14
MDR 2018, 140



Baurecht Urteile

Themenverwandte Beiträge

admin ― 4. November 2020 | Kommentare sind geschlossen

Erstattung der Anwaltskosten nach für die Partei nicht erkennbarer Klagerücknahme – BGH vom 23.05.2019 – V ZB 196/17

Hat die in einem Zivilprozess beklagte Partei einen Rechtsanwalt beauftragt, worauf dieser seine Beauftragung bei Gericht angezeigt hat, hat ihr

admin ― 30. Oktober 2020 | Kommentare sind geschlossen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei Kündigung eines Fremdgeschäftsführers anwendbar – BGH vom 26.03.2019 – II ZR 244/17

admin ― 26. Oktober 2020 | Kommentare sind geschlossen

Keine Benachteiligung freier Händler beim Ersatzteil-Geschäft – EuGH vom 19.09.2019 – C-527/18

admin ― 19. Oktober 2020 | Kommentare sind geschlossen

Gebrauchtwagenhandel: Mietwagen ist kein Werkswagen – OLG Koblenz vom 25.07.2019 – 6 U 80/19

admin ― 2. Juli 2020 | Kommentare sind geschlossen

Keine Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim bei verspäteter Renovierung – BFH vom 28.05.2019 – II R 37/16

admin ― 24. Juni 2020 | Kommentare sind geschlossen

Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern – BFH vom 07.11.2018 – II R 38/15

admin ― 12. Juni 2020 | Kommentare sind geschlossen

Doppelte Haushaltsführung: Absetzbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – BFH vom 04.04.2019 – VI R 18/17

admin ― 28. Mai 2020 | Kommentare sind geschlossen

Extra-Gebühr für Geldabheben am Bankschalter zulässig – BGH vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17

Rechtsgebiete:

  • Arbeitsrecht Urteile (930)
  • Arztrecht u. Medizinrecht Urteile (74)
  • Bankrecht u. Anlagerecht Urteile (299)
  • Baurecht Urteile (135)
  • Erbrecht Urteile (147)
  • Familienrecht Urteile (373)
  • Handelsrecht u. Gesellschaftsrecht Urteile (228)
  • Insolvenzrecht Urteile (168)
  • Internetrecht u. Onlinerecht Urteile (352)
  • Kaufrecht Urteile (255)
  • Mietrecht u. Immobilienrecht Urteile (592)
  • Reiserecht Urteile (282)
  • Schadensrecht Urteile (471)
  • Sozialrecht Urteile (316)
  • Steuerrecht Urteile (774)
  • Strafrecht Urteile (138)
  • Urheberrecht u. Medienrecht Urteile (217)
  • Verbraucherrecht Urteile (223)
  • Vereinsrecht Urteile (12)
  • Verkehrsrecht Urteile (299)
  • Vermischte Urteile (9)
  • Verschiedenes (1)
  • Versicherungsrecht Urteile (252)
  • Verwaltungsrecht Urteile (601)
  • WEG Wohnungseigentumsrecht Urteile (118)
  • Wettbewerbsrecht Urteile (408)
  • Wirtschaftsrecht Urteile (193)
  • Zivilrecht Urteile (692)
  • Zwangsvollstreckungsrecht Urteile (19)

Stichworte:

Darlehen Beweislast Fahrverbot Haftpflichtversicherung Umsatzsteuer Nachbesserung Gleichbehandlung Testament Verkehrsunfall Werbungskosten Verbraucher Absetzbarkeit Betriebsrat Kündigungsschutz Kindergeld Vertragsschluss Unfallversicherung Wohnungseigentümer Arbeitsvertrag Reisepreisminderung Mitverschulden Arbeitszeit AGB Verkehrssicherungspflicht Mietverhältnis Fahrerlaubnis Schönheitsreparaturen Persönlichkeitsrecht Reiseveranstalter GmbH Insolvenzverwalter Verjährung Haftung Urheberrechtsschutz Kaskoversicherung Schadensersatz fristlose Kündigung Gewährleistung Unterhalt Betriebskosten Irreführung Polizei Abmahnung Widerrufsrecht Schmerzensgeld
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz