Steht dem Ehegatten des in einem Strafverfahren Beschuldigten allein die gesetzliche Vertretung des zur Verweigerung einer Zeugenaussage berechtigten minderjährigen Kindes zu, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts allein entscheiden. In einem derartigen Fall ist vom Gericht auch kein Ergänzungspfleger zu bestellen, der über die Aussageverweigerung des Kindes entscheidet. Hierzu müsste dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge teilweise entzogen werden, was nur aus Gründen des Kindeswohls zulässig wäre.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.04.2010
Aktenzeichen: 9 UF 353/10
FamFR 2010, 287