Eine Versicherungsleistung aus einer Reiserücktrittsversicherung kann nur beansprucht werden, wenn die Reise infolge einer unerwarteten, schweren Erkrankung nicht durchgeführt werden kann. Eine unerwartete Erkrankung liegt nicht vor, wenn der Versicherte im Jahr zuvor einen Bandscheibenvorfall erlitten hat und deshalb stationär behandelt wurde, er zwar danach phasenweise komplett beschwerdefrei war, aber kurz vor dem Antritt der Reise einen erneuten Bandscheibenvorfall erleidet. Die Versicherung muss in diesem Fall nicht für die Kosten der kurzfristig abgesagten Reise des Versicherten und seiner Familienangehörigen aufkommen.
Urteil des AG München vom 09.04.2010
Aktenzeichen: 242 C 29669/09
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