In einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rhein-Neckar-Raum rissen Schwärme von Rabenkrähen ca. 28.000 Tabakpflanzen heraus. Den Schaden von 9.200 Euro verlangte der Landwirt vom Bundesland. Er meinte, die zuständige Forstbehörde hätte die Überpopulation der Vögel in dem nahe gelegenen Rheinauenwald verhindern müssen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage unter mehreren Aspekten ab. Zum einen wurden Abwehrmaßnahmen des Landwirts durch das Bundesland nicht verhindert. Ihm wurde sogar eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der Krähen erteilt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Zum anderen existiert keine gesetzliche Bestimmung, wonach die zuständige Behörde selbst Maßnahmen zur Regulierung der Rabenvögelpopulation hätte ergreifen müssen. Im Übrigen besteht auch keine allgemeine, unmittelbar aus den Grundrechten abzuleitende Verpflichtung des Staates, seine Bürger vor dem Verlust von Einnahmen zu schützen, die ihnen durch wild lebende Tiere entstehen könnten. Der Tabakanbauer blieb letztlich auf seinem Schaden sitzen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.04.2010
Aktenzeichen: 12 U 11/10
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe