Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Fluggesellschaften auch bei einem „wilden Streik“ des Flugpersonals zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet sind, wenn sie Flüge nicht wie geplant durchführen können.
Ein solcher „wilder Streik“ befreit die Fluggesellschaft nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft und stellen keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar.
Urteile des EuGH vom 17.04.2018
Aktenzeichen: C-195/17 u.a.
BB 2018, 897