Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, ungefragt auf eine sog. atypische Nutzung des Fahrzeugs, z.B. als Fahrschulwagen oder Taxi, hinzuweisen, da damit meist ein erhöhter Verschleiß verbunden ist.
Ein zum Rücktritt berechtigender erheblicher Sachmangel des verkauften Gebrauchtwagens ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln trotz einer nicht offenbarten Nutzung als Fahrschulwagen nicht gegeben, wenn angesichts der gesamten Laufleistung von knapp 100.000 km die geringfügige Nutzung als Fahrschulwagen über eine Strecke von 5.000 km nicht ins Gewicht fällt. Diese Nutzung kann angesichts ihres geringen Umfangs nicht als Mangel bezeichnet werden. In dem entschiedenen Fall hatte ein nebenberuflich tätiger Fahrschullehrer den Wagen in erster Linie wegen des dafür eingeräumten Rabatts als Fahrschulwagen erworben. Er nutzte den Pkw jedoch nachweislich in erster Linie für Fahrten zur Arbeit.
Urteil des OLG Köln vom 19.02.2013
Aktenzeichen: 14 U 15/12
DAR 2013, 208