Englische „Billig-GmbHs“ in der Rechtsform der „Limited“ erfreuen sich hierzulande steigender Beliebtheit. Die Gründer ziehen diese Gesellschaftsform wegen geringerer Kosten und weniger Bürokratieaufwand dem deutschen Pendant, der GmbH, zunehmend vor. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könnte diese Vorteile nun wieder zunichte machen, wenn bei Streitigkeiten der Beteiligten die Gerichte bemüht werden müssen.
Danach sind für Rechtsstreitigkeiten unter den Gesellschaftern (hier Abberufung eines Geschäftsführers) ausschließlich die englischen Gerichte zuständig, auch wenn die Gesellschaft ihren alleinigen Sitz in Deutschland hat.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 03.02.2010
Aktenzeichen: 21 U 54/09
ZIP 2010, 800